Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenstnden mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualittskontrollzwecken oder als Handelsmuster befrdert werden, drfen nach den Vorschriften der zustndigen Behrde befrdert werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3). Die Masse nicht angefeuchteter oder nicht desensibilisierter explosiver Muster ist entsprechend den Vorschriften der zustndigen Behrde auf 10 kg in kleinen Versandstcken begrenzt. Die Masse angefeuchteter oder desensibilisierter Muster ist auf 25 kg begrenzt.